Arten des Schutzes

Asyl

Was

Asyl ist ein Schutzstatus, der Menschen gewährt wird, die ihre Heimat verlassen haben, weil ihr Leben dort in Gefahr war, und zwar wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Man informiert eine/n Polizeibedienstete/n, dass man von Österreich Schutz benötigt. Man kann sich an jede/n Polizeibedienstete/n wenden. Es werden die persönlichen Daten und ein Foto aufgenommen sowie Fingerabdrücke abgenommen und eine Erstbefragung durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) überprüft, warum die Person aus ihrem Herkunftsland geflohen ist und entscheidet, ob ihr ein Schutzstatus erteilt werden kann oder nicht. Schutz durch Asyl kann nur persönlich beantragt werden.

Die Behörden können die Person vor der Erstbefragung bis zu 48 Stunden in Gewahrsam nehmen.

Es besteht das Recht auf eine Rechtsberatung und auf eine/n Dolmetscher/in.

Eine Familienzusammenführung (Familiennachzug) kann zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Als Familienangehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene Partner/in, minderjährige Kinder und die Eltern eines minderjährigen Kindes (auch Adoptiv- und Stiefkinder).

Innerhalb der EU-Staaten ist jenes Land für die Zulassung bzw. Zurückweisung des Antrags zuständig, in dem zuerst um Asyl angesucht wurde, und es kann kein weiterer Antrag in anderen EU-Mitgliedsstaaten eingebracht werden. Es kann bis zu 2 Jahre dauern, bis eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status vorliegt.

Organisationen, die Beratungen für Asylwerber/innen und Flüchtlinge anbieten (auf Deutsch):

www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120218.html

Wo

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA (auf Deutsch): www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx.

Subsidiärer Schutz

Was

Hierbei werden zwar die Voraussetzungen für Schutz durch Asyl nicht erfüllt, aber man ist möglicherweise einer realen Gefahr bei der Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt, nämlich aufgrund von Todesstrafe oder Exekution, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe sowie durch ernsthafte und persönliche Bedrohung des Lebens infolge genereller Gewalt in Situationen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der Ablauf ist gleich wie beim Asyl. Man muss bei der Einreise nach Österreich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle um Schutz ansuchen. Die Behörden werden den Fall prüfen und gewähren subsidiären Schutz, wenn sie zum Schluss kommen, dass die Person zwar kein Flüchtling ist, aber ihr Leben im Herkunftsland in Gefahr ist.

Es besteht das Recht auf eine Rechtsberatung und auf eine/n Dolmetscher/in.

Eine Familienzusammenführung (Familiennachzug) kann zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Als Familienangehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte und die/der eingetragene Partner/in, minderjährige Kinder und die Eltern eines minderjährigen Kindes (auch Adoptiv- und Stiefkinder).

Es kann bis zu 2 Jahre dauern, bis eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status vorliegt. Subsidiärer Schutz wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Organisationen, die Beratungen für Asylwerber/innen und Flüchtlinge anbieten (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120218.html.

Wo

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA (auf Deutsch): www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx.

Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Was

Dieser Aufenthaltstitel wird auf der Grundlage erteilt, dass ein hoher Grad an Integration in der österreichischen Gesellschaft vorliegt, wodurch eine Rückkehr in das Herkunftsland unmenschlich wäre. Die Erteilung erfolgt in bestimmten Fällen auch an Opfer von häuslicher Gewalt oder Menschenhandel.

Grundlage für die Erteilung ist die Integration in Österreich (Bleiberecht). Generell wird der Aufenthaltstitel erteilt, wenn eine tiefe familiäre Bindung in Österreich und/oder eine Integration in die österreichische Gesellschaft nachgewiesen werden kann. Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  1. Allgemeine Aufenthaltsberechtigung
  2. Aufenthaltsberechtigung plus, wofür Deutschkenntnisse auf A2-Niveau mittels Prüfung nachgewiesen werden müssen oder eine Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, erforderlich ist.
  3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, für Opfer von Menschenhandel oder Menschen, die Schutz vor häuslicher Gewalt benötigen.

Es kann bis zu 2 Jahre dauern, bis eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status vorliegt.

Organisationen, die Beratungen für Asylwerber/innen und Flüchtlinge anbieten (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120218.html.

Wo

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA (auf Deutsch): www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx.