Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Was

Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beenden oder „ruhend“ melden möchte, muss die Österreichische Wirtschaftskammer – WKO, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – SVA und das Amt der Landesregierung sowie die örtlich zuständige Finanzamt verständigen.

Wie

Nach Endigung der Gewerbeberechtigung, ist die Fortführung einzustellen, wenn ein/e Rechtsnachfolger/in die entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erhalten hat. Jede unternehmerische Tätigkeit nach der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt und wird mit bis zu 3.600 EUR bestraft.

Das Unternehmensgesetzbuch enthält einen umfangreichen Katalog an Gründen für eine Beendigung. Die Gewerbeberechtigung endet:

  • mit dem Tod der Unternehmerin/des Unternehmers, außer es besteht ein Wiederverkaufsrecht
  • mit der Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung; mit dem Untergang einer juristischen Person (GmbH, Genossenschaft, AG)
  • mit der Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG), falls keine Liquidation erfolgt, ansonsten mit Beendigung der Liquidation
  • sechs Monate nach Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters einer Personengesellschaft, wenn die/der verbleibende Gesellschafter/in keine Anzeige an die Gewerbebehörde erstattet hat oder wenn kein/e Geschäftsführer/in bestellt wurde.
  • sechs Monate nach Eintragung der Umgründung, Splittung etc. in das Firmenbuch, wenn keine ausdrückliche Anzeige an die Gewerbebehörde erfolgt oder innerhalb dieser Frist kein/e Geschäftsführer/in bestellt wird.
  • mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. des Fortbetriebsrechts
  • durch ein Gerichtsurteil
  • mit der Untersagung der Ausübung in der Form eines Industriebetriebs
  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung

Wo