Niederlassungsbewilligung

Was

Aufenthaltstitel, der für maximal drei Jahre erteilt wird, wenn elementare Deutschkenntnisse nachgewiesen werden können. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt die/den Inhaber/in zur Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Wer

In folgenden Fällen kann dieser Aufenthaltstitel beantragt werden:

  • Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“: Inhaber/innen dieser Karte, die bereits ein Jahr im Besitz der Karte waren und weiterhin in Österreich bleiben wollen.
  • Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige: Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Niederlassungsbewilligung sind berechtigt, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht (die Quote ist variabel und in jedem Bundesland unterschiedlich).
  • Familienangehörige von Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates. Zum Zeitpunkt der Beantragung sollte eine Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde vorhanden sein.

Wie

Es müssen allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden:

  • regelmäßiges Einkommen, wodurch der Lebensunterhalt gesichert ist (Mindesteinkommen, dessen Höhe von den österreichischen Behörden festgelegt wird und sich jährlich ändert)
  • Krankenversicherung
  • Nachweis einer Unterkunft
  • keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Mehr Informationen über die allgemeinen Voraussetzungen (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120217.html.

Mehr Informationen zu den erforderlichen Unterlagen (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120310.html#ErforderlicheUnterlagen.

Antragsformular für „Niederlassungsbewilligung“ (auf Deutsch), siehe Nummern 12 bis 15: www.bmi.gv.at/cms/bmi_niederlassung/formulare/antragsformulare.aspx.

Gut zu wissen

Es gibt einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die nach Österreich ohne Absicht einer Erwerbstätigkeit kommen möchten. In diesem Fall kann man eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragen. Diese wird erteilt, wenn elementare Deutschkenntnisse nachgewiesen werden können und in folgenden Fällen:

  • Drittstaatsangehörige (und deren Familienangehörige), die eine Pension beziehen oder finanziell unabhängige Personen (keine Quotenregelung).
  • Drittstaatsangehörige (und deren Familienangehörige), die Inhaber/innen eines „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates sind, wenn ein Platz innerhalb der Quote vorhanden ist (die Quote ist variabel und für jedes Bundesland unterschiedlich).

Mehr Informationen (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120302.html

Wo

Ein Antrag kann bei der nächstgelegenen österreichischen Botschaft im Herkunftsland gestellt werden. Mehr Informationen über österreichische Botschaften (auf Englisch und Deutsch): www.bmeia.gv.at/en/embassies-consulates/search-for-austrian-representations.

Personen ohne Visumpflicht für Österreich können sich an das jeweilige Amt der Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat wenden (auf Deutsch): www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/behoerden.

Achtung

Falls der Antrag im Herkunftsland gestellt wird, muss dieser 3 Monate vor der Einreise nach Österreich eingereicht werden.